Mietmärchen – Der Mieterverein zu Hamburg räumt mit den häufigsten Irrtümern auf

Mietmärchen Foto: Pawel Furman
Mietmärchen Foto: Pawel Furman

Ein tolles Mietverhältnis ist Gold wert. Aber die Realität ist selten vergoldet – vom Streit mit der Hausverwaltung oder dem Eigentümer können abertausende Mieter ein Liedchen trällern. Dass uns jedoch die Hausherren nur allzu oft was zwitschern, wovon sie keine Ahnung haben, wissen die wenigsten Mieter. Zum Glück: Der Mieterverein zu Hamburg räumt mit den Märchen auf…

Der Ausschluss der Mietminderung

Auch Vermieter irren, wenn es um die gesetzliche Mietminderung wegen bestehender Schäden geht. Viele nehmen an, dass der Mieter nicht mindern darf, wenn der Vermieter den Mangel nicht selbst verursacht hat oder wenn er sich bemüht, ihn zu beheben, dies jedoch nicht sofort schafft. Beides ist falsch. Eine Minderung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsbeginn kannte oder wenn er ihn selbst verursacht hat. Irrig ist auch die Ansicht, der Mieter müsse die Minderung einen Monat vorher ankündigen. Richtig ist, dass eine Minderung sofort ab Schadens­eintritt geltend gemacht werden kann.

Vom ungehinderten Zutritt

Viele Vermieter wollen es nicht wahrhaben, dass der Mieter der „Herr“ sei­ner Wohnung ist. Dem Vermieter steht deshalb kein Wohnungsschlüssel zu. Will der Vermieter die Wohnung besichtigen, so muss er sich rechtzei­tig vorher anmelden und den Grund nennen.

Das Märchen vom Raushalten

Wenn zwei sich streiten, hält der Kluge sich heraus. Anders bei Streitig­ keiten unter Mietern: Hier muss der Vermieter einschreiten, wenn es um Verstöße gegen die Hausordnung oder Störungen des Hausfriedens geht. Selbst wenn die Mietverträge anderslautende Klauseln enthalten: Der Vermieter muss für Ruhe sorgen. Darauf hat der Mieter, der durch einen an­deren Hausbewohner gestört oder belästigt wird, Anspruch.

Der falsche Widerruf

Wenn es Ärger gibt zwischen Mieter und Vermieter, so wird gern zu Repres­salien gegriffen, zum Beispiel indem die Benutzung von Gemeinschaftsein­richtungen untersagt wird. So nicht! Langjährig gestattete Nutzungen (etwa Waschmaschine oder Garten) können, wenn überhaupt, nur bei Vorliegen triftiger Gründe widerrufen werden.

Mietmärchen Foto: Andrew Ridley

Die Mär vom schlechten Lüften

Tausende von Wohnungen zeigen Feuchtigkeitserscheinungen an den Wänden. Dann wird dem Mieter gern vorgehalten: „Sie lüften und heizen zu wenig. Sie haben die Schäden selbst verursacht.“ So einfach ist es meistens nicht! Erfahrungsgemäß haben Feuchtigkeitsschäden oft bauliche Ursachen. Dem Vermieter gelingt es selten, dem Mieter tatsächlich nachzuweisen, dass dieser zu wenig geheizt und gelüftet hat. Billiger wird es, den Schaden fachmännisch begutachten und beheben zu lassen, statt mit dem Mieter einen teuren Prozess zu führen!

Das unerlaubte Untervermieten

„Sie wollen ein Zimmer untervermieten? Kommt bei mir nicht in Frage!“ heißt es fast jedes Mal, wenn ein Mieter untervermieten möchte. Bitte in das Gesetz schauen (§ 553 BGB)! Wenn bei dem Mieter ein triftiger Grund eintritt, einen Teil der Wohnung abzuvermieten, muss der Vermieter grundsätzlich einverstanden sein.

Das Märchen vom Selbermachen

Wo gehobelt wird, fallen bekanntlich Späne. Dies gilt auch bei Wohnungsmodernisierungen. Das Zusammenfegen der Späne ist ja nicht weiter schlimm. Oft heißt es aber in Vermieterschreiben: „Dekorationsschäden müssen die Mieter nach Abschluss der Arbeiten selbst beheben.“ Müssen sie nicht! Werden Wände und Decken bei Modernisierungsarbeiten beschädigt, muss der Vermieter sie renovieren lassen. Tut er dies nicht, hat der Mieter Anspruch auf Erstattung seiner Malerkosten.

Sechs lange Fristmonate

Viele Vermieter meinen, dass sie bei Ende des Mietverhältnisses grundsätzlich sechs Monate Zeit haben, die Kaution abzurechnen und zurückzuzahlen. Einen solchen Grundsatz gibt es nicht. Die Abrechnung hat in angemessener Frist zu erfolgen. Wenn keine Gründe für einen Einbehalt vorliegen, insbesondere wenn die Wohnung in vertragsgerechtem Zustand zurückgegeben wurde, reichen drei Monate bei Weitem aus. Ist noch eine Nebenkosten-Nachforderung zu erwarten, kann nicht die ganze Sicherheit, sondern nur ein angemessener Teil weiter einbehalten werden bis zur turnusmäßigen Nebenkostenabrechnung.

Mietmärchen Foto: Annie Spratt
Foto: Annie Spratt

Diese Tipps stammen vom Mieterverein zu Hamburg.  Der Mieterverein ist der Landesverband des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Hamburg. Online gibt es viele weitere Infos und Tipps. www.mieterverein-hamburg.de

Beitragsfoto: Pawel Furman


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Dieser Text ist ein Auszug aus dem SZENE HAMBURG Living Guide. Es ist seit dem 3. Juni 2018 im Handel, zeitlos in unserem Online Shop oder erhältlich!
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