Clubs werden künftig baurechtlich nicht mehr als Vergnügungsstätten, sondern als Anlagen kultureller Zwecke angesehen
Eine gute Nachricht für Musikclubs, deren Fokus auf Künstlerinnen und Künstlern, Nachwuchs sowie Programmkuratierung liegt: Sie werden künftig baurechtlich nicht mehr wie Bordelle, Wettbüros und Spielhallen als Vergnügungsstätten eingestuft. Das hat ein Änderungsantrag vom Clubkombinat Hamburg und der LiveKomm bewirkt, der im Bundestag eingereicht wurde.
„Die aktive Clubkultur ist ein großer kultureller und wirtschaftlicher Wert dieses Landes, die Clubs sind unternehmerisch, kulturell, gesellschaftlich und architektonisch einmalige Freiräume, die zum Experimentieren, Begegnen und Erfahren einladen. Gleichzeitig sind sie mit rund 50.000 Angestellten sowie freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei einem Jahresumsatz von ca. 1,1 Milliarden ein wichtiger Teil der Kultur- und Kreativwirtschaft“, wurde im Antrag die Bedeutung der Clubs hervorgehoben.
Clubs sind Kultur
Die Bundesregierung beschloss am Freitag, 7. Mai 2021, dass genannte Musikspielstätten in Sachen Baurecht wie Museen, Opern, Theater und Konzerthäuser als Anlagen kultureller Zwecke angesehen werden. Umsiedlungen und Neugründungen von Musikclubs werden somit unterstützt.